Welche Entfernung zählt für die Kilometerpauschale?

Kürzeste Straßenverbindung, einfache Strecke, und wann eine längere Route anerkannt wird. Stand 17. September 2026.

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Die kurze Antwort

Maßgeblich ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, nicht die Luftlinie und nicht automatisch die Strecke, die tatsächlich gefahren wird. Angegeben wird die einfache Entfernung, also der Hinweg, nicht Hin- und Rückweg zusammen. Eine längere Strecke kann anerkannt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird. Stand 17. September 2026.

Diese Seite erklärt, welche Entfernung steuerlich maßgeblich ist. Sie ist keine Steuerberatung. Bei Homeoffice, mehreren Arbeitsstätten oder Sonderfällen wenden Sie sich an die Finanzverwaltung oder eine Steuerberatung.

Welche Strecke ist maßgeblich?

Maßgeblich ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, geregelt im Einkommensteuergesetz. Nicht maßgeblich ist die Luftlinie. Der aktuelle Kilometersatz ändert sich gelegentlich, den jeweils aktuellen Stand nennt die Finanzverwaltung, dieser Ratgeber behandelt ausschließlich die Frage, welche Strecke zählt, nicht die Höhe des Satzes.

Zählt der Hinweg oder Hin- und Rückweg?

Angegeben wird die einfache Entfernung, der Weg von der Wohnung zur Arbeit, nicht die Summe aus Hin- und Rückweg. Das ist der häufigste Fehler in der Steuererklärung.

Wird eine längere, aber schnellere Strecke anerkannt?

Eine längere Strecke kann anerkannt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird, meist mit der Begründung eingesparter Zeit. Die Nachweispflicht liegt dabei bei der steuerpflichtigen Person. Eine feste Zeitschwelle gibt es nicht, entscheidend ist die Plausibilität im Einzelfall.

Wie berechne und belege ich die Entfernung?

  1. Kürzeste Straßenverbindung bestimmen. Dafür eignet sich der Entfernungsrechner.
  2. Auf volle Kilometer abrunden. Genaue Rundungsregel vor Veröffentlichung final verifizieren.
  3. Einfache Entfernung eintragen. Nicht Hin- und Rückweg.
  4. Bei einer längeren Route Begründung und Nachweis bereithalten. Etwa eine Fahrzeitersparnis gegenüber der kürzesten Route.

Was gilt für Homeoffice, Teilstrecken und mehrere Arbeitsstätten?

Diese drei Fälle haben eigene Regeln, die sich häufiger ändern als die Grundregel, sie werden hier bewusst genannt, aber nicht aufgelöst.

  • Homeoffice-Tage. Eigene Regelungen, unabhängig von der Entfernungspauschale.
  • Teilstrecken mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln. Eigene Berechnungslogik je Abschnitt.
  • Mehrere Tätigkeitsstätten. Eigene Zuordnungsregeln, wer eine berechnet, mehr dazu bei Strecke mit mehreren Stopps.

Für alle drei Fälle sind die aktuellen Hinweise der Finanzverwaltung oder eine Steuerberatung die richtige Quelle.

Was wird zur Kilometerpauschale am häufigsten gefragt?

Zählt die Luftlinie? Nein, maßgeblich ist die kürzeste Straßenverbindung, siehe H2-1.

Zählt der Rückweg? Nein, angegeben wird die einfache Entfernung, siehe H2-2.

Muss ich die Strecke nachweisen? In der Praxis auf Nachfrage, eine plausible Berechnung genügt meist.

Gilt das auch für Radfahrer und Fußgänger? Vor Veröffentlichung final verifizieren, die Entfernungspauschale gilt grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel.